Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

MADA Marx Datentechnik GmbH
Hinterhofen 4
78052 Villingen-Schwenningen
Tel.: +49 (0)77 21 / 88 48 – 0
Email: info@mada.de
Internet: www.mada.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Patrick Marx
Einzelvertretungsberechtigter Prokurist: Thomas Singer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: HRB 600 578
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 142986958

Gestaltung, Konzeption & Umsetzung:
Gildner Werbeagentur
www.gildner.de

Bildrechte:

HagenFotoDesign – Die.Hagens

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (Auftraggeber).
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns (Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmerin mit ihren Vertragspartnern (Auftraggeber) über die ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Leistungen oder Lieferungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir (Auftragnehmerin) ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  4. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Auftragnehmerin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  5. Bei Lieferung von neuen Maschinen und Geräten, neuer Software und Hardware, unterliegen diese, soweit wir (Auftragnehmerin) nicht Hersteller sind, den Lieferungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lizenzinhabers oder Lieferanten. Sollten diese nicht wirksam vereinbart worden sein, gelten ersatzweise die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Auftragnehmerin behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Ware bzw. Software wird wie vom Hersteller beschrieben, geliefert. Davon abweichende Anforderungen sind stets schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns (Auftragnehmerin) zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preis

  1. Alle Preise sind grundsätzlich EURO-Preise und verstehen sich „netto“. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
  2. Die vom der Auftragnehmerin genannten Preise sind freibleibend. Sie gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Die Auftragnehmerin behält sich Preiskorrekturen wegen Lohn- oder Materialpreiserhöhungen vor. Mindestauftragshöhe EUR 25,00.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Auftragnehmerin nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Die Bestimmung § 15, Ziff. 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Regelungen für gelieferte Software

  1. Für Software, die von der Auftragnehmerin erstellt wurde, wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. Der Auftraggeber erwirbt im Hinblick auf die Software ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht nach Maßgabe des Angebotes der Auftragnehmerin. Das Eigentum an der Software geht nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an der Software Veränderungen vorzunehmen, die überlassenen Unterlagen zur Erstellung eigener Software zu verwenden bzw. entsprechende Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder irgendwelche Art von Kopien der Software nebst Unterlagen zu erstellen. Eine Veräußerung der erworbenen Nutzungsrechte an der Software durch den Auftraggeber ist in jedem Falle ausgeschlossen. Gleichfalls kann der Auftraggeber die Software auch nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung seiner Hardware veräußern.
  2. Handelt es sich bei der durch uns gelieferten Software nicht um solche, an denen wir die Lizenz und Eigentumsrechte haben, so sind zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers/Eigentümers der Software gültig.

§ 5 Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Datenträgern

  1. Die technischen Hinweise zur Ausführung von Druckvorlagen sind in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.
  2. Der Druck der Plastikkarten und Transponder wird nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Bearbeitungsspuren, Farbunterschiede sowie geringfügige Abweichungen von den Lithoandrucken sind material- und verarbeitungsbedingt. Sie sind keine Fehler, die den Wert oder die Gebrauchseigenschaften der Datenträger beeinträchtigen. Sie berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme der Karten oder zu einem Preisnachlass und begründen auch keinen Schadenersatzanspruch.
  3. Der Auftraggeber ist für die inhaltliche und formelle Gestaltung der Karte verantwortlich. Er stellt diesbezüglich die Auftragnehmerin von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Dies bezieht sich auch auf urheber-, wettbewerbs- und namensrechtliche Fragen.
  4. Mängelrügen zur Druckausführung müssen binnen 14 Tagen nach Auslieferung geltend gemacht werden.
  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt auf eigene Kosten Archiv-, Muster- und Präsentationsstücke herzustellen und diese in diesem Sinne zu verwenden. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei bestehenden Urheberrechten Dritter dafür ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt wird.
  6. Die Auftragnehmerin ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge berechtigt. Dies gilt insbesondere bei Karten, Transpondern und Modulen. Dabei wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.

§ 6 Software-Pflege und –wartung

  1. Gegenstand der Software-Pflegevereinbarung sind die Programmpakete gemäß Software-Auftrag, für die wir im Rahmen dieser Vereinbarung gegen Zahlung einer Jahrespauschale folgende Leistungen erbringen:
    • a. Beseitigung von Fehlern auch nach der Haftungsfrist in der zu wartenden Software und den durch uns (Auftragnehmerin) zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen.b. Anpassung an gesetzliche Änderungen, neue oder geänderte Richtlinien, Verordnungen u.ä., die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu wartenden Software haben. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen unserer programmtechnischen Möglichkeiten und in einem angemessenen Zeitraum nach Bekanntmachung oder Neueinführung der Gesetzesänderung.c. Telefonische Beratungsbereitschaft nach Gesprächsübermittlung durch den Anwender an fünf Werktagen der Woche in der durch uns festgelegten Uhrzeit.d. Bereitstellung von Beratungskapazität für schriftlich eingehende Anfragen bezüglich der zu wartenden Software.
    Die Berechnung der oben aufgeführten Leistungen erfolgt zu unseren jeweils gültigen Vergütungssätzen. Etwaige Preisveränderungen werden dem Auftraggeber spätestens bis zum 29.09. eines jeden Jahres für das Folgejahr mitgeteilt.
  2. Voraussetzung für die Wartung der Software:
    • a. Nur die neueste Fassung unserer Software wird jeweils auf schriftliche Anforderung des Anwenders in der bei uns üblichen Arbeitszeit gewartet.
    • b. Auf Verlangen unseres Personals hat der Anwender auf seine Kosten ausreichende Räume und die Hardware des Anwenders in seinen Räumen in ausreichender Zeit zur Verfügung zu stellen.
    • c. Der Anwender muss die vom Software-Lieferanten empfohlenen Mindestschulungsmaßnahmen für die jeweils eingesetzten Software-Produkte und deren Module absolviert haben.
  3. Die Ziffern 1.a, 1.b, und 2.a dieser Bestimmung gelten nur dann, wenn Gegenstand der Software-Pflegevereinbarung Programmpakete sind, deren Hersteller wir sind.
  4. Die Vereinbarung zur Pflege der überlassenen Software läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahrs, wenn einzelvertraglich keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Bei einer Kündigung zählt das Eingangsdatum bei der BPS Software.
  5. Folgende Leistungen sind weder mit der Einmallizenzgebühr für Software noch mit den Vergütungen für Softwarepflege abgegolten und werden somit gesondert berechnet.
    • Programmdatenträger
    • Handbuchnachlieferungen
    • Erstellen der Programmträger
    • Kosten der Lieferung
    • Installationskosten, falls Installation nicht vom Kunden vorgenommen wird
    • Datenreparaturen, -konvertierungen und -übernahme
    • Support für das eingesetzte Betriebssystem.
    • Schulung/Einweisung
    Der Anwender erhält jeweils die neueste Fassung der Software, die Gegenstand dieses Vertrages ist.
  6. Die Zahlung der Softwarepflege hat nach Erteilung einer Rechnung jeweils im Voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.
  7. Wurde eine Ratenzahlung der Softwarepflege per Lastschrift vereinbart, so wird die monatlich vereinbarte Rate vom angegebenen Konto des Auftraggebers abgebucht. Eine gesonderte Rechnung wird dann nicht mehr erstellt. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird auf dem Lastschriftbeleg mit ausgewiesen.
    Gerät der Auftraggeber mit einer Rate in Rückstand (Rücklastschrift oder ähnliches) so wird sofort der gesamte noch fällige Betrag bis zum jeweiligen Jahresende fällig.
    Die Auftragnehmerin schreibt dem Auftraggeber hierfür eine Rechnung, die dann auch sofort fällig ist. Für die Zukunft gilt dann die Berechnung „jährlich im Voraus“ als vereinbart.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Sofern nicht eine Regelung durch vorstehende Paragraphen (§§ 4, 5 und 6) getroffen wurde, gilt Folgendes:

  1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus einer laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Unternehmenssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
  5. 5. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§ 8 Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
    • a. Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Anlieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
    • b. Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich aus Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen der Auftragnehmerin, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige allgemeinen Rechtsgrundsätze von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
    Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Gründen kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    Der Auftraggeber kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziff. 3 Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist eintreten. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer der Auftragnehmerin etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

§ 9 Störungsklassifizierung

Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden:

  • a. Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Software/Hardware unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
  • b. Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Software/Hardware erheblich eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung liegt auch vor, wenn die leichten Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der Software/Hardware führen.
  • c. Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Software/Hardware ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.

§ 10 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

  1. Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten.
  2. Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten vereinbart, sind die Pflegeleistungen in angemessener Frist abzuschließen.
  3. Hält die Auftragnehmerin vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
  4. Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstellungserklärung, z.B. bei Beseitigung einer Störung die Erklärung der Betriebsbereitschaft.

§ 11 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern der Auftragnehmerin Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen
    Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung der Auftragnehmerin nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann die Auftragnehmerin ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben unberührt.
  2. Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, z.B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in ein Ticketsystem, wird er diese in der Regel per E-Mail an support@mada.de vornehmen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen rechtzeitig bereit zu stellen.
  3. Bei vereinbartem Teleservice wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen.
  4. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

§ 12 Rücktrittsrecht der Auftragnehmerin

Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
  2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Abnahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
  3. Versandart, Versandweg und Verpackung wählen wir, wenn hier nicht besondere Wünsche des Auftraggebers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.

§ 14 Rücksendungen

  1. Rücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Schadhafte Teile, ausgenommen derer, die unter die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin fallen, sind portofrei an das Werk der Auftragnehmerin zurück zu senden.
  2. Grundsätzlich trägt die Auftragnehmerin die Kosten der Übersendung der anerkannt mangelhaften Ware und die Kosten der anschließenden Rücksendung an den Kunden, wobei sich die Auftragnehmerin vorbehält, die Ware abzuholen oder an sich verschicken zu lassen. Eigenmächtige Versendung d.h. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin – geht zu Lasten des Kunden.

§ 15 Haftung (Gewährleistung)

  1. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung/Nachbesserung und Neulieferung/Ersatzlieferung steht in jedem Fall der Auftragnehmerin zu.
  2. Schlägt die Nachbesserung/Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen/unerheblichen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin Mängel gemäß den Regelungen des § 377 HGB – jedoch schriftlich – anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Haftungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Der Auftraggeber hat die ihm obliegende Vertragsverpflichtung, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  5. Mängelansprüche können nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, gestützt werden, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  6. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  7. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist.
  8. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  9. 9. Die Haftungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Haftungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Haftungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
  10. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  11. Erhält der Auftraggeber ein mangelhaftes Handbuch, ist die Auftragnehmerin lediglich zur Lieferung eines mangelfreien Handbuches verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel des Handbuches der ordnungsgemäßen Benutzung entgegensteht.
  12. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  13. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage oder der Rückgabe der Vertragsware erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers.

§ 16 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die vorstehenden und nachstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Auftragnehmerin.
  4. Der Auftraggeber ist zur täglichen Datensicherung verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine tägliche Datensicherung nicht vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin einen etwaigen Softwarefehler unverzüglich anzuzeigen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler, die darauf zurückzuführen sind, dass eine unverzügliche Anzeige nicht erfolgt ist.

§ 17 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

  1. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch die Auftragnehmerin erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
  2. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn die Auftragnehmerin seine Pflichten gemäß Ziffern 18.1 und 18.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil die Auftragnehmerin Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
  4. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Subunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
  6. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

§ 18 Schiedsgericht

  1. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidungen, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu ernennen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird jeweils durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, das für die das Schiedsgericht anrufende Partei zuständig ist, ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt auch den Schiedsrichter derjenigen Partei, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters im Verzug ist.
  2. Das Schiedsgericht hat auf Grund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im Übrigen sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

§ 19 Übertragbarkeit des Vertrages

Auftraggeber und Auftragnehmerin dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind frei übertragbar.

§ 20 Schlussbestimmungen

  • Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung
  • Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  • Soweit der Vertrag oder diese AGB‘s Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten.